Soziales und Gesellschaft

Krankenhäuser sind keine Gefängnisse

Das Gesetz über den Vollzug des Therapieunterbringungsgesetzes regelt auch, dass die ursprünglich im ThUG verankerte organisatorische Trennung der nach dem ThUG Untergebrachten und dem regulären Strafvollzug nicht mehr erforderlich ist. Deshalb ist das Gesetz therapiegerichtet und freiheitsorientiert gestaltet, der Schwerpunkt liegt auf den tatsächlichen therapeutischen Erfordernissen. Da der Vollzug ausdrücklich die Resozialisierung der Untergebrachten betont, soll nicht nur die Gefährlichkeit der untergebrachten Person gemindert werden, auch weitergehende Schritte, die eine Wiedereingliederung ermöglichen, sollen angeboten werden. Die Aufhebung der Trennung vom Strafvollzug bedeutet besonders für die psychiatrischen Einrichtungen in Baden-Württemberg eine Erleichterung. Wegen der strikten Vorgabe der Trennung wäre eine Unterbringung vorübergehend im Maßregelvollzug der Psychiatrie in Wiesloch möglich gewesen. Diese Lösung widerspricht aber dem Grundsatz des Maßregelvollzugs. Der ist auf die Behandlung psychisch kranker Personen ausgerichtet, die wegen ihrer Krankheit straffällig geworden sind. Der Maßregelvollzug bietet zwar umfassende Sicherheitsvorkehrungen, da die dort untergebrachten Täter auch gerichtlich eingewiesen wurden. Es handelt sich jedoch um Krankenhäuser und nicht um Justizvollzugsanstalten. Die dauerhafte Aufnahme früherer Sicherungsverwahrter, bei denen aufgrund einer psychischen Störung weiterhin die Gefahr des Begehens von schweren Straftaten besteht, wäre eine Belastung für die Psychiatrie. Deshalb sind die Einrichtungen nach dem ThUG notwendig. Das Gesetz verpflichtet, den Einzelfall näher zu betrachten - zusammen mit der strikten Trennung von ThUG und Maßregelvollzug. Das bedeutet auch, dass es einen Fall Mollath in Baden-Württemberg nicht geben würde.