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BürgerInnen und Verwaltung auf Augenhöhe
Was bringt das Informationsfreiheitsgesetz den BürgerInnen?
Uli Sckerl: Jeder Baden-Württemberger und jede Baden-Württembergerin hat zukünftig das Recht, Einsicht in die Akten und Auskunft zu bestimmten Angelegenheiten zu verlangen. Davon betroffen sind alle Aufzeichnungen der Behörden - von der klassischen Papierakte über elektronische Dateien bis zu Bild- oder Tonaufnahmen. BürgerInnen müssen nun nicht länger ein besonderes Interesse nachweisen - wie persönliche Betroffenheit. Die Behörden müssen die angefragten Informationen dann innerhalb eines Monats bereitstellen, in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten. Hier gehen wir auch deutlich über die Regelung hinaus, die auf Bundesebene gilt. In Landesangelegenheit müssen diese Fristen eingehalten werden, Verzögerungen sind ausgeschlossen. Beim Bund ist das eine Soll-Regelung.
Wir bringen die Bürger und die öffentliche Verwaltung damit auf Augenhöhe. Denn wir begreifen den öffentlichen Dienst als „Dienst an der Öffentlichkeit“. Von dieser neuen Transparenz profitieren beide Seiten: Bürger, die sich mit ihren Fragen ernst genommen fühlen, haben mehr Vertrauen in den Staat, seine Institutionen und Vertreter. Außerdem: Nur gut informierte Bürger sind in der Lage, dass sie Prozesse engagiert und kompetent mitgestalten.
Nach bestimmten, bereits bekannten Sachverhalten zu fragen ist das eine. Wie sieht es aber mit offenen Recherchen aus?
Die bisherigen Ansätze in Ministerien und Behörden, insbesondere im Internet zu informieren, die Bürger aber auch zu beteiligen, werden deutlich ausgebaut. Eine aktive Informationspolitik und die Veröffentlichung möglichst vieler Daten im Netz wird die Regel werden. Das ist Zeichen einer bürgernahen Verwaltung und offenen Gesellschaft. Grundsätzlich veröffentlicht werden müssen z.B. Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandene Informationssammlungen und -Zwecke erkennen lassen, Organisations- und Aktenpläne, Geodaten, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene oder geänderte Verwaltungsvorschriften sowie Berichte, Broschüren, Listen, Pläne, Pressemeldungen und Statistiken. Der Katalog ist offen und kann von der Landesregierung durch Rechtsverordnung nicht beschränkt, sondern nur erweitert werden.
Wichtig ist uns dabei vor allem, dass die Informationsansprüche der BürgerInnen nicht auf den Kernbereich von Verwaltungen beschränkt bleiben. Das Land oder eine Kommune sind auch dann informationspflichtig, wenn einzelne Bereiche wie z.B. Stadtwerke in eine private GmbH ausgegliedert sind.
Und die Ausnahmen?
Behörden könne einen Antrag von Bürgerinnen und Bürgern nur dann noch ablehnen, wenn einer der im Gesetz genannten Gründe vorliege - beispielsweise wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben könnte. Baupläne von Gefängnissen etwa würden auch künftig nicht herausgegeben. Entstehen Kosten von über 200 Euro, weil die Recherche einer Frage sehr aufwendig ist, muss die Behörde der antragstellenden Person einen entsprechenden Kostenvoranschlag kostenfrei zu übermitteln. Anträge gegenüber Landesbehörden sind in einfachen Fällen nicht mit Gebühr belegt. Wir gehen davon aus, dass dies auf 80 Prozent der Anfragen beim Land zutrifft. Den Kommunen wird in jedem Fall volle Kostendeckung eingeräumt.
Weitere Informationen auf der Seite der Landesregierung